Anzeige der Bauvollendung von Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaik

Die Fertigstellung von anzeige- und bewilligungsfreien Photovoltaikanlagen ist der Baubehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wissen über Existenz und Beschaffenheit der Anlage ist vor allem für Feuerwehr im Einsatzfall von großer Bedeutung. Dass die vorzunehmende Fertigstellungsmeldung wichtig und jedenfalls durchzuführen ist, wird durch die korrespondierende Strafbestimmung in § 67 Abs. 2 lit. f) TBO 2022 unterstrichen, wo die Unterlassung der Anzeigepflicht nach § 44 Abs. 8 leg. cit. unter Strafe gestellt wird.

16.11.2023 08:46